BGH Urteil vom 21.02.2017: Zahlreiche Widerrufsbelehrungen auch bei sog. Präsenzgeschäften unwirksam

Inhaltsverzeichnis

Wir vertreten seit jeher die Rechtsauffassung, dass bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit einer Widerrufsbelehrung die konkreten Umstände des Vertragsschlusses keine Rolle spielen können. In der obergerichtlichen Rechtsprechung war bislang umstritten, ob eine objektiv fehlerhafte Belehrung bei sogenannten Präsenzgeschäften, also wenn Angebot und Annahme des Vertrages zeitgleich – regelmäßig in der Filiale der Bank – erfolgten, nicht doch wirksam ist.

Der Bundesgerichtshof sprach nunmehr in seinem Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 381/16, ein Machtwort: In der Pressemitteilung des Bankrechtssenats heißt es:

„Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung ist als vorformulierte Erklärung gemäß den im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen objektiv auszulegen. Nach dieser Maßgabe ist sie unzureichend deutlich formuliert, weil sie entgegen der für die Vertragsbeziehungen der Parteien maßgebenden Rechtslage so verstanden werden kann, die Widerrufsfrist laufe unabhängig von der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers an. “

Nach der zutreffenden Auffassung des BGH kommt es allein auf eine objektive Auslegung der Widerrufsbelehrung und nicht auf die konkrete Situation des Vertragsschlusses an.

Die dem Verfahren zugrunde liegende, insbesondere durch zahlreiche Genossenschaftsbanken (Raiffeisenbank, Volksbank, Sparda Bank, PSD Bank) verwandte Widerrufsbelehrung beinhaltet im Hinblick auf den Fristbeginn folgenden Passus:

„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem Ihnen

  • eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und
  • die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags

zur Verfügung gestellt wurden.“

Banken argumentierten bei diesen oder ähnlichen Formulierungen regelmäßig, dass bei dem Darlehensnehmer keine Unklarheiten über den Beginn der Widerrufsfrist entstehen konnten, falls der Kunde die Ausfertigung des Kreditvertrages nebst Widerrufsbelehrung am selben Tag erhält und unterschreibt.

Der BGH stellt in seiner Entscheidung vom 21.02.2017 jetzt im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung zur Irrelevanz der Kausalität eines Belehrungsfehlers erfreulicherweise klar, dass die Widerrufsbelehrung nicht anhand eines konkludenten gemeinsamen Verständnisses der Vertragsparteien korrigiert werden kann. Die Belehrung ist und bleibt damit fehlerhaft.

Darlehensnehmer, die den Widerruf bereits vor dem 21.06.2016 erklärt haben, sollten ihre Rechte daher mit aller Konsequenz verfolgen.

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