Bundesgerichtshof entscheidet in GMAC-RFC Bank GmbH-Verfahren

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Mit Urteil vom 10.12.2013, Az.: XI ZR 508/12, hob der BGH eine zugunsten der Anleger ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 28.06.2012, Az.: 9 U 1758/11, auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Anders als dies aus Bankensicht nun gerne dargestellt wird, ist in dem Urteil jedoch keine Aufgabe der gefestigten BGH-Rechtsprechung zur Schadensersatzhaftung der finanzierenden Bank wegen eines „bewussten Augenverschließens“ zu sehen. Für Geschädigte, die in überteuerte „Steuersparimmobilien“ investiert haben, besteht daher keinerlei Grund für Pessimismus.

Hintergrund des Verfahrens, an welchem Rechtsanwalt Dr. Hoffmann in erster Instanz vor dem LG Zwickau beteiligt war, ist ein klassischer Neufall so genannter Schrottimmobilien. Der Kläger und seine Ehefrau erwarben im Jahr 2005 eine Eigentumswohnung in Plauen, die über die damalige GMAC-RFC Bank GmbH vollfinanziert wurde. Gegen die Zwangsvollstreckung der „GMAC-RFC Servicing GmbH“, die aktuell unter Paratus AMC GmbH firmiert, setzten sich die Anleger gerichtlich mit dem Hauptargument zur Wehr, dass die Immobilie bereits im Erwerbszeitpunkt sittenwidrig überteuert war und die Bank hiervon Kenntnis hatte beziehungsweise jedenfalls bewusst vor dem Minderwert ihre „Augen verschloss“.

 

Eine Schadensersatzhaftung der finanzierenden Bank aufgrund einer Aufklärungspflichtverletzung wegen eines konkreten Wissensvorsprungs in der Unterfallgruppe der so genannten „sittenwidrigen Kaufpreisüberhöhung“ hat grundsätzlich zwei Voraussetzungen: in objektiver Hinsicht die Sittenwidrigkeit des Erwerbsgeschäfts und als subjektives Element eine Kenntnis der finanzierenden Bank von der entsprechenden Minderwertigkeit.

Nachdem das gerichtliche Sachverständigengutachten „nur“ ein auffälliges, jedoch kein besonders grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung ergab, konnte sich die Sittenwidrigkeit des Erwerbsgeschäfts entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BGH nur aus dem Hinzutreten weiterer Umstände ergeben. Als solche wiederum wertete das OLG Dresden beispielsweise die Vollfinanzierung des Kaufpreises und die durchgeführte Wertermittlung der damaligen GMAC-RFC Bank und bejahte demgemäß eine „sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung“ als objektives Element einer Aufklärungspflichtverletzung.

 

Allein dies monierte der BGH in seiner Entscheidung, was auch bereits die Leitsätze zeigen. Anders als dies insbesondere die jetzige Paratus AMC GmbH in einigen Gerichtsverfahren natürlich gerne sehen würde, ließ der BGH demgegenüber die verschiedenen durch das OLG Dresden in subjektiver Hinsicht für ein „bewusstes Augenverschließen“ der damaligen GMAC-RFC Bank GmbH herangezogenen Umstände in revisionsrechtlicher Hinsicht vollkommen unbeanstandet.

Vor dem Hintergrund, dass die Entscheidung des OLG Dresden als „Umsetzung“ der Grundsatzentscheidung des Bankrechtssenat vom 29.04.2008, XI ZR 221/07, zu sehen ist, war dies auch nicht überraschend. Bereits dort bestätigte der Bankrechtssenat die Auffassung des OLG Nürnberg in einem durch Rechtsanwalt Göpfert geführten Verfahren, dass ein „bewusstes Augenverschließen“ der positiven Kenntnis unter bestimmten Voraussetzungen gleich stehen kann.

Der BGH wies auch in seiner aktuellen Entscheidung vielmehr erneut ausdrücklich darauf hin, dass die bloße Erkennbarkeit der sittenwidrigen Überteuerung der positiven Kenntnis gleich stehen kann, wenn sie sich einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen musste. Finanzierende Banken dürfen also selbstverständlich weiterhin nicht einfach „weg schauen“.

Anleger sollten sich durch die aktuelle Entscheidung des BGH daher keinesfalls entmutigen lassen. Es gilt vielmehr unverändert nach einer sorgsamen Aufarbeitung des jeweiligen Einzelfalls möglichst zahlreiche Indizien für ein „bewusstes Augenverschließen“ zusammenzutragen. Wenn ein Gerichtsgutachten anders als in dem entschiedenen Fall die sittenwidrige Überteuerung objektiv bestätigt und weitere Umstände hinzutreten, kann bei konsequenter Umsetzung der BGH-Rechtsprechung eine Schadensersatzhaftung der Banken in zahlreichen Fällen weiterhin nicht von der Hand gewiesen werden.

 

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