BGH Urteil vom 04.07.2017 zur Nennung der „Aufsichtsbehörde“ außerhalb der Vertragsurkunde – Zahlreiche Darlehensverträge ab Mitte 2010 sind weiterhin widerruflich!

Inhaltsverzeichnis

In einer Vielzahl von Verträgen wird in den jeweiligen Widerrufsinformationen die „Aufsichtsbehörde“ genannt. Betroffen sind Verträge von Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken, der PSD-Bank, der Sparda Bank sowie der ING-DiBa. So findet sich im Hinblick auf den Fristbeginn oftmals folgende Wendung:

Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.

Bei Immobilienkrediten sind die „Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde“ und die „Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags“ jedoch gerade keine Pflichtangaben gemäß § 492 BGB. Im Gegensatz zu anderen Gerichten hielt der Bundesgerichtshof dies zwar bereits mit 22.11.2016, XI ZR 434/15 für unschädlich.

Jedoch stellte der Bankrechtssenat in der genannten Entscheidung auch fest, dass durch die beispielhafte Auflistung von „Pflichtangaben“, bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben im technischen Sinne handelte, die Parteien einverständlich die bei Immobiliardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben zu zusätzlichen Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gemacht hätten.

Kurz gesagt: Die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde und das bei der Kündigung einzuhaltende Verfahren müssen dem Verbraucher auch genannt werden. Falls die Bank diese Angaben nicht gemacht hat, fehlt eine Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist und der Vertrag kann noch fristgemäß widerrufen werden. In den Vertragsformularen selbst findet sich hierzu typischerweise nichts.

Maßgeblich war daher zu klären, wie die Nennung von „freiwilligen Pflichtangaben“ außerhalb der eigentlichen Vertragsurkunde rechtlich zu bewerten ist. In dem entschiedenen Fall befanden sich in den „Allgemeine(n) Bedingungen für Kredite und Darlehen“ entsprechende Hinweise auf die zuständige Aufsichtsbehörde und Kündigungsrechte. Auf dem Vertragsformular war vermerkt: „Die beigehefteten Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen sind Bestandteil dieses Vertrags.“

Der Bankrechtssenat stellt in seiner aktuellen Entscheidung vom 04.07.2017, XI ZR 741/16, zunächst klar, dass die Bank die vertraglichen „Pflichtangaben“ auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erteilen konnte. Zwingende Voraussetzung für den Fristanlauf ist sodann aber, dass diese auch Bestandteil des Vertrags geworden sind. Der BGH konnte die allgemeine Rechtsfrage dahinstehen lassen, ob die AGB hierfür an an das Vertragsformular selbst angeheftet werden müssen, oder ob die zweifelsfreie Bezugnahme der Haupturkunde auf die Anlage genügt.

Nachdem ausdrücklich nur die „beigehefteten“ AGB Bestandteil des Vertrages werden sollten, hätten sie eben auch an den Vertrag geheftet sein müssen. Zu diesem einzig maßgeblichen Umstand hatte die Vorinstanz keine Feststellungen getroffen. Die Sache wurde daher zur Sachverhaltsaufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Sollte die Bank daher nicht nachweisen können, dass die AGB tatsächlich der Vertragsurkunde beigeheftet waren, konnte der Vertrag fristgemäß widerrufen werden.

Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus weitreichende Bedeutung für eine Vielzahl von Darlehensverträgen. Pflichtangaben außerhalb der Vertragsurkunde müssen dem Darlehensnehmer zunächst einmal auch tatsächlich zur Verfügung gestellt worden sein, wobei die Bank hierfür die volle Darlegungs- und Beweislast trägt.

Darüber hinaus ist jedenfalls eine deutliche Bezugnahme im eigentlichen Darlehensvertrag auf die sonstigen Vertragsunterlagen erforderlich. Knüpft die Bank die Einbeziehung an weitere Voraussetzungen, muss sie sich auch hieran festhalten lassen. Nur dann werden die Pflichtangaben wirksam Vertragsbestandteil. Aus diesem Grund genügt die oftmals anzutreffende Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde in dem „Europäischen Standardisierten Merkblatt“ nicht, nachdem es sich hierbei nicht um vertragliche, sondern um vorvertragliche Informationen handelt. Dies hat beispielsweise bereits das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 28.03.2017, 17 U 58/16, zutreffend festgestellt.

Alle Darlehensnehmer, die ihre Verträge nach dem 11.06.2011 abgeschlossen haben, sollten Ihre Vertragsunterlagen daher genau überprüfen lassen. Es bestehen in einer Vielzahl von Fällen gute Chancen, dass der Vertrag auch heute noch wirksam widerrufen werden kann.

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