Musterfeststellungsklage im Abgasskandal: Verhandlungstermin am 30.09.2019 – Die Uhr tickt!

Inhaltsverzeichnis

Mehr als 400.000 Besitzer der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit Dieselmotoren des Typs EA 189, in denen eine illegale Abschalteinrichtung verwendet worden ist, haben sich durch Anmeldung zum Klageregister der VW-Musterfeststellungsklage angeschlossen. In der öffentlichen Berichterstattung weitgehend unbemerkt hat das OLG Braunschweig vor kurzem den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 30.09.2019 bestimmt. Was viele Verbraucher im Zusammenhang mit der hoch gelobten Musterfeststellungsklage nicht wissen: Neben vieler anderer Schwächen steckt in ihr ein ganz erhebliches Gefahrenpotential, das sich nach unserer Auffassung voraussichtlich schon am 30.09.2019 realisieren wird.

Fünf Gründe, warum Verbraucher rechtzeitig abspringen sollten:

1. Negative Rechtsprechung der Braunschweiger Justiz

Die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner hatte schon mehrfach darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung des LG Braunschweig für Geschädigte äußerst negativ ist. So beinhaltete bereits die durch den ADAC zusammengestellte Rechtsprechungsübersicht zur Abgasthematik (EA 189) insgesamt 213 Gerichtsverfahren gegen den Hersteller. Hiervon ergingen gegen VW 169 Urteile. 44 mal wurden die Klagen der Geschädigten demgegenüber durch Gerichte abgewiesen. Von diesen 44 Entscheidungen erließ das LG Braunschweig sage und schreibe 36 Urteile zugunsten der Volkswagen AG.

Nachdem sich Landgerichte gerade bei Fällen von derart großem öffentlichen Interesse typischerweise beim Oberlandesgericht absichern, ob ihre Rechtsprechung auch in nächster Instanz Bestand haben wird, war zu erwarten, dass auch das OLG Braunschweig, eine Haftung der Volkswagen AG verneinen wird. Dementsprechend wurde die Klage eines bekannten Dienstleisters, der im Wege einer „Sammelklage“ nach eigenen Angaben mehr als 40.000 Autobesitzer vertritt, am 19.02.2019 durch das OLG Braunschweig, Az.: 7 U 134/17, abgewiesen. Auch wenn über die VW-Musterfeststellungsklage ein anderer Senat des OLG Braunschweig entscheiden wird, sind die Erfolgsaussichten nach unserem Dafürhalten sicherlich eher gering.

2. Mitgegangen und mit Ablauf des 30.09.2019 auch mitgefangen

Wenn die Musterfeststellungsklage vor dem OLG Braunschweig rechtskräftig abgewiesen wird, sind alle Betroffenen, die sich der Klage durch Eintragung im Register angeschlossen haben, an die negativen Feststellungen gebunden. Schadensersatzansprüche können sodann auch nicht mehr vor einem anderen, ggf. „verbraucherfreundlicheren“ Gericht geltend gemacht werden.

Dieser Gefahr können Verbraucher nur durch eine rechtzeitige Rücknahme ihrer Anmeldung effektiv begegnen. Die Anmeldung kann allerdings nur bis zum Ablauf des Tages des Beginns der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden.

Stichtag ist jetzt also bereits der 30.09.2019!

Verbraucher die sich in das Klageregister eingetragen haben, müssen allerspätestens an diesem Tag ihren Antrag zurücknehmen, um eine Bindungswirkung zu ihren Lasten zu vermeiden. Falls das OLG Braunschweig auch in dem VW-Musterfeststellungsklageverfahren im Termin zur mündlichen Verhandlung Schadensersatzansprüche ablehnen will, stehen Betroffene daher unter ganz erheblichem Zeitdruck – von praktischen Schwierigkeiten für das Bundesamt der Justiz wegen des zu erwartenden hohen Kommunikationsaufkommens einmal ganz abgesehen. Wir raten Betroffenen daher, nicht einfach auf den Tag X zu warten, sondern sich bald und sehr genau zu überlegen, ob sie das ganz erhebliche Risiko der VW-Musterfeststellungsklage in Kauf nehmen wollen.

3. Keine verjährungsrechtlichen Probleme

Verjährungsrechtliche Probleme stellen sich bei einer Antragsrücknahme regelmäßig nicht. Nach den gesetzlichen Vorschriften haben Verbraucher danach ein halbes Jahr Zeit, ihre Schadensersatzansprüche im Wege der Einzelklage gerichtlich geltend zu machen.

Nach Auffassung der Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner, die zahlreiche Geschädigte im Dieselskandal vertreten, unterlagen Schadensersatzansprüche für Besitzer der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit Dieselmotoren des Typs EA 189 entgegen der allgemeinen Berichterstattung ohnehin nicht einer Verjährung zum 31.12.2018. Auch von daher erschließt sich die Motivation der Regierung für die Ende letzten Jahres eilig „zusammengeflickte“ Musterfeststellungsklage nicht wirklich, abgesehen von dem „Placeboeffekt“.

4. Lange Dauer des Musterverfahrens

Das Musterklagverfahren wird aller Voraussicht nach mindestens vier Jahre dauern. Auch der Volkswagen-Konzern ließ erst am 24.05.2019 verlautbaren, dass vermutlich insgesamt rund zwei Jahre vor dem OLG Braunschweig und danach zwei weitere Jahre vor dem BGH verhandelt werden wird. Da auch eine Zurückverweisung an das OLG Braunschweig möglich ist, rechnet VW nicht vor 2023 mit einem rechtskräftigen Urteil.

5. Zusätzliche Einzelklage auch im Erfolgsfalle erforderlich

Doch damit nicht genug. Wenn das Musterverfahren sodann durch eine rechtskräftige Entscheidung nach einigen Jahren abgeschlossen ist, sind im besten Falle lediglich Vorfragen zu Gunsten des Verbrauchers geklärt. An sein Geld kommt er noch lange nicht.

Wer einen Schadenersatzanspruch individuell durchsetzen will, muss vielmehr erneut klagen. Hier hilft ihm die neue Musterfeststellungsklage überhaupt nichts. Es liegt auf der Hand, dass auch durch dieses zweistufige Verfahren der Prozess insgesamt erheblich verzögert wird und nach endgültigem Abschluss die meisten der Diesel-Fahrzeuge längst das Zeitliche gesegnet haben werden.

Fazit

Die Musterfeststellungsklage erweist sich im Ergebnis für vom Dieselskandal betroffene Verbraucher leider als Mogelpackung. Wer auch vor dem Hintergrund der drohenden Fahrverbote eine schnelle Lösung erreichen will, sollte seine Ansprüche jetzt individuell geltend machen.

Wir bieten Ihnen die Möglichkeit einer kostenlosen und für Sie unverbindlichen Erstberatung an. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, klären wir für Sie gerne auch eine Kostenübernahme.

 

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