Wegweisende Entscheidung des EuGH vom 14.03.2019: Klausel-Countdown 2.0 zum Widerruf von Immobiliendarlehen wegen unzulässiger Aufrechnungsklausel

Inhaltsverzeichnis

Das LG Ravensburg bestätigte in einer sensationellen Entscheidung vom 21.09.2018, 2 O 21/18, die Wirksamkeit des Widerrufs eines Immobilienkredits, weil die finanzierende Bank eine nach der Rechtsprechung des BGH, XI ZR 309/16, unwirksame Aufrechnungsklausel im Vertrag verwandt hatte. Unsere Kanzlei hatte bereits darauf hingewiesen, dass nur so der effektive Schutz des Verbrauchers gewährleistet wird. Der EuGH stellt in seinem aktuellen Urteil vom 14.03.2019, C-118/17, nunmehr klar, dass diese Rechtsansicht auch europarechtlich geboten ist.

Der Bundesgerichtshof hatte mit seinem Urteil vom 20.03.2018, XI ZR 309/16, im Einklang mit der Richtlinie 93/13/EWG verbindlich festgestellt, dass eine Klausel in den AGB-Banken, welche die gesetzlichen Aufrechnungsmöglichkeiten zu Lasten von Bankkunden einschränkt, unwirksam und damit nicht anzuwenden ist. Der BGH führte zur Begründung aus, dass eine solche Beschränkung den Verbraucher unangemessen benachteiligt und insbesondere die Ausübung des Widerrufsrechts unzulässig erschwert. Der Entscheidung des BGH kommt ganz erhebliche Bedeutung zu, da sich in nahezu allen Allgemeinen Geschäftsbedingungen deutscher Banken und Sparkassen regelmäßig folgende bzw. eine sinngemäße Bestimmung findet:

Der Kunde kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Durch diese Regelung wird die Aufrechnungsbefugnis des Kunden stark eingeschränkt. Gerade dann, wenn – wie so oft – die Wirksamkeit eines Widerrufs in Streit steht, wird hierdurch auch die Ausübung des Widerrufs erschwert, da der Darlehensnehmer faktisch eine weitere Finanzierung des vollen Kreditbetrages zuzüglich aller bisher angefallenen Zinsen benötigt, um seine Verpflichtungen nach einem Widerruf zu erfüllen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich aktuell in anderem Zusammenhang mit der wichtigen Frage zu beschäftigen, welche Konsequenz die Unwirksamkeit einer unzulässigen Klausel auf das übrige Vertragsgefüge hat. Der EuGH stellte zunächst klar, dass eine solche Klausel für den Verbraucher unverbindlich sein müsse, wobei die übrigen Vereinbarungen weiterhin gelten, sofern der Fortbestand ohne die missbräuchliche Klausel möglich ist. Ziel der Richtlinie 93/13/EWG sei, die Ausgewogenheit zwischen den Vertragsparteien herzustellen. Demgemäß hob der EuGH in Randziffer 43 der Entscheidung auch hervor, dass der Umstand, dass eine Klausel zwar unwirksam, der Vertrag im Übrigen jedoch grundsätzlich weiterhin wirksam bleibe, nicht zur Schwächung des dem Verbraucher garantierten Schutzes führen dürfe.

Der Entscheidung des EuGH ist damit nach unserer Einschätzung zu entnehmen, dass der Fortbestand des übrigen Vertrages nur unter Beachtung der Wirkung der unzulässigen Klausel und deren Korrektur in Betracht kommt. Da nach der Rechtsprechung des BGH die Verwendung der unzulässigen Aufrechnungsklausel die Ausübung des Widerrufsrechtes erschwert, hat die Rechtsprechung diese Erschwernis auszugleichen, wenn der Vertrag als solcher weiterhin Bestand haben soll.

Weil der Verbraucher nicht wusste, dass die Aufrechnungsklausel unwirksam ist, diese aber ihre vom Widerruf abhaltende Wirkung jedenfalls bis zum Ablauf der Widerrufsfrist voll entfaltete, ist dem Darlehensnehmer das Recht einzuräumen, den Widerruf jedenfalls so lange zu erklären, bis die Bank den Darlehensnehmer über die Unwirksamkeit der Klausel und sein damit fortbestehendes Widerrufsrecht aufklärt. Eine solche Konsequenz ist auch nicht unbillig. Denn die Bank verwandte die Aufrechnungsklausel zu ihrem Vorteil. Kreditinstitute haben zudem jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen einer qualifizierten Nachbelehrung den Fristanlauf in Gang zu setzen.

Für Darlehensnehmer, die in der Zeit zwischen 2010 und 2016 Verträge geschlossen haben, ist die Entscheidung des EuGH daher wegweisend. Nach den Erfahrungen unserer Kanzlei aus der Sichtung von tausenden Darlehensverträgen befindet sich eine entsprechende Klausel in nahezu allen Vertragswerken deutscher Banken und Sparkassen. Die Frage, wie die deutsche Justiz letztlich mit den Vorgaben des EuGH umgehen wird, bleibt abzuwarten. Der EuGH gibt jedenfalls eine klare Handlungsanweisung.

Darlehensnehmer sollten ihre Finanzierungen daher durch einen auf dem Gebiet des Bankrechts fachkundigen Rechtsanwalt sorgfältig prüfen lassen, wenn sie von der Möglichkeit eines regelmäßig wirtschaftlich vorteilhaften Widerrufs Gebrauch machen möchten.

Wir bieten Ihnen die Möglichkeit einer kostenlosen und für Sie unverbindlichen Ersteinschätzung an.

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